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Fischereiabgabe und Gebühren
Regelungen zur Fischereiabgabe
- Die Zahlung der Fischereiabgabe ist die gesetzliche Voraussetzung für die Gültigkeit des
Fischereischeins und wird auf der Rückseite des Scheines vermerkt.
- Die Fischereiabgabe kann wahlweise entrichtet werden:
a) einmalig für die gesamte Lebenszeit oder b) für jeweils fünf aufeinander folgende Jahre
zu a) Bei einmaliger Zahlung darf sie höchstens 300 € betragen.
Der Euro-Betrag berechnet sich nach folgender Formel:
70 - (Lebensalter gerundet auf volle 5 Jahre) / 5 x 40 - 20 %
Eine genaue Aufstellung finden Sie hier: Liste Fischereiabgabe
zu b) Bei fünfjähriger Zahlweise beträgt sie 40 €.
- Die Fischereiabgabe für den Jugendfischereischein beträgt pro Jahr
Geltungsdauer 2,50 €, höchstens aber 10 €.
- Für einen Jahresfischereischein (z.B. ausländische Urlauber) beträgt
die Fischereiabgabe 15 €.
- Ermäßigung der Fischereiabgabe um 50 % gibt es für:
a) Jugendliche mit bestandener Fischerprüfung und Auszubildende zum
Fischwirt (nur für die Entrichtung der Fischereiabgabe
auf fünf Jahre)
b) Behinderte, die den Fischereischein ohne Fischerprüfung erhalten.
Gebühren bei der Ausstellung des Fischereischeins
- Fischereischein auf Lebenszeit: 35,00 €
- jede weitere 5-Jahres-Bestätigung: 5,00 €
- Jugendfischereischein: 5,00 €
- Jahresfischereischein: 7,50 €
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